ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Safetowerguard
(Version Februar 2024)
Safeguard Wach- & Sicherheitsdienst – Inhaber Dominik Christ, Hauptstraße 83, 69226 Nussloch , Umsatzsteuer ID: DE317200526, nachstehend „SGWSD“ genannt.
Artikel 01 – Anwendbarkeit
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden Vertrag, den SGWSD mit einer Gegenpartei abschließt (Rahmenvertrag oder ähnliches) und/oder für jedes von SGWSD erstellte Angebot. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Phasen, die dem Abschluss eines solchen Vertrags oder der Abgabe eines Angebots vorausgehen, sowie für alle anderen Produkte und Dienstleistungen, die SGWSD zugunsten der Gegenpartei erbringt. Allgemeine und/oder besondere Bedingungen der Gegenpartei haben für SGWSD keinerlei Gültigkeit, es sei denn, sie wurden von SGWSD schriftlich akzeptiert. Die Ausführung eines Auftrags der Gegenpartei durch SGWSD bedeutet nicht, dass deren Geschäftsbedingungen akzeptiert werden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen keine Streichungen enthalten und haben Vorrang vor allen anderen.
Artikel 02 – Angebotserstellung
Jedes Angebot ist vierzehn Tage ab dem Datum des Angebots gültig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Ein Angebot ist nur für die darin angegebenen Produkte, Dienstleistungen, Mengen und Fristen gültig.
Artikel 03 – Beschreibung der Lieferungen und Leistungen
Lieferungen und/oder Leistungen werden wie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben ausgeführt. Die Frist, innerhalb derer Lieferungen und/oder Leistungen zu erbringen sind, wird nur informationshalber angegeben und ist für SGWSD nicht verbindlich, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die der Gegenpartei genannten Fristen und Termine für die Lieferung, Installation, Reaktion, Wartung und/oder Entfernung der Anlagen und/oder für die Erbringung von Dienstleistungen sind nur Schätzwerte und die Zeitangaben für diese Tätigkeiten sind keine festen Fristen.
Artikel 04 – Zustandekommen eines Vertrags
Der Vertrag kommt zustande, wenn die Gegenpartei von SGWSD das Angebot annimmt oder es von beiden Parteien schriftlich bestätigt wird. Mit dem Abschluss des Vertrages (nachstehend „Vertrag“) bestätigt die Gegenpartei, dass sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen, verstanden und akzeptiert hat.
Artikel 05 – Vertragslaufzeit
- Der Vertrag wird für die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebene Dauer geschlossen, wenn es einen Rahmenvertrag gibt. Ein „Rahmenvertrag“ ist ein zwischen SGWSD und der Gegenpartei abgeschlossener langfristiger Vertrag über den Kauf verschiedener Produkte und Dienstleistungen im Rahmen mehrerer Aufträge, wobei für jeden einzelnen Auftrag eine gemeinsam unterzeichnete Auftragsbestätigung als Anlage beigefügt wird, die die spezifischen Vereinbarungen für jeden Einzelauftrag enthält, um einen genau definierten Standort, ein Gebäude, ein Gelände oder einen anderen Projektort der Gegenpartei zu bestätigen. Die Beendigung eines Rahmenvertrags hat immer auch die Beendigung der zugrunde liegenden Aufträge zur Folge, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
- Die weitere Nutzung/der weitere Kauf der Produkte und Dienstleistungen von SGWSD ist unter keinen Umständen als stillschweigende Verlängerung auszulegen, wobei (i) der Vertrag nach Ablauf der Laufzeit von Rechts wegen endet und (ii) der Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher und ausdrücklicher Zustimmung sowohl der Gegenpartei als auch von SGWSD vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit verlängert werden kann.
- SGWSD ist berechtigt, den Vertrag (mit Rahmenvertrag oder ohne) per Einschreiben unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen, ohne dass SGWSD zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet ist.
Artikel 06 – Preise
- Die Angaben und Preise in Broschüren, auf der Website usw. dienen nur zur Information und sind nicht verbindlich. Die berechneten Preise sind immer Tagespreise. Frühere Angebote oder Vereinbarungen sind keine Garantie für den gleichen Preis.
- Die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise sind im Prinzip Festpreise, es sei denn, die Gegenpartei wünscht eine Änderung der Produkte und/oder Dienstleistungen oder es liegt höhere Gewalt oder ein Härtefall vor. SGWSD ist berechtigt, die Preise einmal im Jahr nach der Formel P = p * [a + (b * (S/s)) + (c * (I/i))] anzupassen. Im Falle einer Anpassung wird die Gegenpartei einen Monat vor deren Inkrafttreten davon in Kenntnis gesetzt. Die Gegenpartei akzeptiert, dass eine solche Mitteilung per E-Mail oder Rechnung erfolgen kann, und erkennt an, dass dies eine ausreichende, ordnungsgemäße und individuelle Mitteilung darstellt. Preisanpassungen werden ab Januar des Folgejahres wirksam.
− P ist der angepasste/geänderte Preis;
− p ist der ursprünglich vereinbarte Preis, wie er im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben ist;
− a ist der Prozentsatz des vereinbarten Preises, der nicht für eine Anpassung in Frage kommt, d. h. 20 %;
− b ist der Prozentsatz der Arbeitskosten im Verhältnis zum vereinbarten Preis, d. h. 40 %;
− S ist der neue Lohnindex, d. h. der geglättete Gesundheitsindex des Monats vor dem Monat, in dem die Änderung des vereinbarten Preises beantragt wird, wie er vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird bzw. der Gesundheitsindex des Monats, der dem Datum des Angebots bzw. dem Datum der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vorausgeht, wie er vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wird;
− c ist der Prozentsatz der Materialkosten im Verhältnis zum vereinbarten Preis, d. h. 40 %;
− I ist der neue Materialindex, d. h. der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex des Monats vor dem Monat, in dem die Anpassung des vereinbarten Preises beantragt wird; und
− i ist der ursprüngliche Materialindex, d. h. der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex des Monats, der dem Datum des Angebots oder dem Datum der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung vorausgeht;
− wobei (a + b + c) = 100 %.
- Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer sowie ohne andere Steuern, Abgaben oder Gebühren, die gegebenenfalls anfallen und die vollständig zu Lasten der Gegenpartei gehen. Die Mehrwertsteuer unterliegt der gesetzlichen Anpassung. Der Gegenpartei ist bekannt, dass unter bestimmten Umständen eine zusätzliche Verwaltungsgebühr erhoben werden kann, die sie zu zahlen hat. Neue Abgaben/Beiträge und/oder staatliche Gebühren gehen immer zu Lasten der Gegenpartei.
- Die folgenden Faktoren sind nicht im Preis inbegriffen und gehören nicht zu den von SGWSD gelieferten Produkten und/oder Dienstleistungen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart:
− Transport von Materialien am Standort oder Vorbereitung des Standorts für die Aufstellung der Produkte;
− Bereitstellung von Brennstoffen und Hilfsstoffen, wie z. B. (aber nicht ausschließlich) Strom und Wasser, die für die Installation der Produkte erforderlich sind;
− ausreichende Ausleuchtung des Standorts, wenn die Produkte zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang aufgestellt werden sollen.
Artikel 07 – Zahlung
- SGWSD hat das Recht, die (vollständige oder teilweise) Vorauszahlung der Aufstellungskosten und anderer Gebühren zu verlangen.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, die in der Rechnung angegebenen Beträge zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum zu zahlen.
- Sofern auf der Rechnung nichts anderes angegeben ist, ist diese innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, Ratenzahlung oder Verrechnung an die Adresse des Geschäftssitzes von SGWSD zu zahlen. Die Gegenpartei muss Änderungen der Rechnungsadresse unverzüglich mitteilen.
- Jede Beanstandung einer Rechnung muss SGWSD innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungsdatum per Einschreiben mitgeteilt werden. Erfolgt innerhalb dieser zwei Wochen keine Mitteilung, akzeptiert die Gegenpartei die Rechnung von SGWSD unwiderruflich und bedingungslos. Nach Ablauf dieser Frist können keine Beanstandungen mehr angenommen werden. Eine Beanstandung setzt nicht die Zahlungsverpflichtung aus.
- Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung wird eine pauschale Entschädigung gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Form von Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat und eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10 %, mindestens jedoch 75 € pro Rechnung, von Rechts wegen nach Fälligkeit der Rechnung fällig, wobei die pauschale Entschädigung und die Verzugszinsen niemals geringer sein dürfen als die nach § 288 BGB geschuldeten Beträge. Alle Kosten einer gütlichen und gerichtlichen Beitreibung durch einen Gerichtsvollzieher oder ein Inkassobüro gehen zu Lasten der säumigen Partei. Diese Klausel lässt das Recht der Parteien unberührt, für Schäden, die durch die Anwendung dieser Klausel nicht angemessen ausgeglichen werden, auf andere Weise und mit anderen Mitteln Schadenersatz zu verlangen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, SGWSD auf die erste Anforderung die Inkassokosten zu erstatten, die SGWSD infolge der Nicht- oder verspäteten Zahlung der Rechnung durch die Gegenpartei entstehen.
- Bei Nichtzahlung einer Rechnung werden alle anderen Rechnungen ebenfalls sofort fällig und zahlbar. Jede Zahlung wird auf die älteste offene Forderung angerechnet. Bei Zahlungsverzug ist SGWSD ferner berechtigt, (i) die Leistungen und Lieferungen einzustellen oder den Vertrag insgesamt oder für den noch nicht erfüllten Teil fristlos zu kündigen und (ii) Barzahlung oder ausreichende Sicherheit für weitere Lieferungen und Leistungen zu verlangen.
- Die gleichen Regelungen und Rechte stehen der Gegenpartei zu, wenn SGWSD ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
Artikel 08 – Reklamationen
- Die Gegenpartei muss SGWSD eventuelle Mängel oder Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Produkte und/oder Dienstleistungen unverzüglich und spätestens innerhalb von drei (3) Arbeitstagen schriftlich (per E-Mail oder auf andere Weise) mitteilen, woraufhin SGWSD eine angemessene Frist zu deren Behebung eingeräumt wird. Schäden an Produkten müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach Feststellung durch die Gegenpartei per Einschreiben an SGWSD gemeldet werden. Nach Ablauf dieser Fristen erlöschen alle etwaigen Rechte der Gegenpartei in dieser Hinsicht.
- Die Einreichung einer Reklamation gibt der Gegenpartei keinesfalls das Recht, die Zahlung ganz oder teilweise auszusetzen, auch nicht, wenn die Reklamation rechtzeitig eingereicht wird.
Artikel 09 – Rechte und Pflichten von SGWSD
- SGWSD verpflichtet sich, die von der Gegenpartei ausgewählten Produkte und Dienstleistungen gemäß Vertrag zu liefern, aufzustellen und zu erbringen
- SGWSD ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag in den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehenen Fällen auszusetzen.
- Geringfügige Abweichungen vom Vertrag durch SGWSD bei der Ausführung sind zulässig, soweit die von SGWSD zu erbringende Leistung dadurch nicht wesentlich verändert wird.
- SGWSD ist berechtigt, bei der Ausführung des Vertrags nach eigenem Ermessen und ohne vorherige schriftliche und ausdrückliche Zustimmung der Gegenpartei auf Dritte zurückzugreifen (wie z. B. auf Subunternehmer oder Lieferanten).
- Bei Störungen, Wartung, Instandhaltung, Inspektion, Austausch, Änderungen bezüglich des Ortes, an dem die Produkte installiert wurden, oder ganz allgemein auf Verlangen von SGWSD, muss die Gegenpartei SGWSD Zugang zu dem betreffenden Standort, Gebäude, Gelände oder einem anderen Projektort gewähren.
- SGWSD kümmert sich um die Aufstellung, die eventuelle Verlegung und den Abtransport der Produkte, mit der Maßgabe, dass eine Verlegung oder ein Abtransport durch die Gegenpartei selbst nicht zulässig ist. Wenn die Gegenpartei dennoch beschließt, die Produkte (ganz oder teilweise) selbst zu transportieren oder zu entfernen, geschieht dies ausschließlich auf Kosten und Verantwortung der Gegenpartei.
- SGWSD unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um die von der Gegenpartei ausgewählten Produkte und Dienstleistungen innerhalb der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Frist zu liefern, aufzustellen oder auszuführen. Die vereinbarte Liefer- und Leistungsfrist verlängert sich in folgenden Fällen:
− wenn SGWSD aufgrund von Witterungsverhältnissen nicht mit der (ordnungsgemäßen) Lieferung und Aufstellung der Produkte fortfahren kann;
− wenn SGWSD die Produkte nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen und Modalitäten aufstellen kann, weil sich der Ort, an dem die Produkte aufgestellt werden sollen, nach der Abnahme ändert;
− im Falle höherer Gewalt oder eines Härtefalls;
− wenn aus Gründen, die der Gegenpartei zuzuschreiben sind (wie z. B. die Nichteinhaltung der Aufstellungsbedingungen), die vorgegebene Frist nicht eingehalten werden kann; oder
− wenn SGWSD die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen aussetzt.
- SGWSD ergreift zumutbare Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich die Produkte ab dem Zeitpunkt der Lieferung an die Gegenpartei in einem guten Betriebszustand befinden. Die Gegenpartei ist jedoch für die Kontrolle der Produkte und ihrer Aufstellung verantwortlich und muss sich vergewissern, dass diese für den spezifischen Zweck, für den sie verwendet werden, geeignet sind. Nach der Lieferung auftretende Mängel werden von SGWSD innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen nach schriftlicher Mitteilung behoben, sofern dies möglich ist, ungeachtet anders lautender Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- SGWSD ist rund um die Uhr über ihre allgemeine Nummer für den technischen Support oder bei technischen Problemen erreichbar. Sollte ein physisches Eingreifen erforderlich sein, wird dieses innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen erfolgen.
- Wenn SGWSD oder ihre Subunternehmer auf Alarmsignale reagieren müssen, kann SGWSD eine voraussichtliche durchschnittliche Reaktionszeit angeben. Diese Reaktionszeit dient nur zur Veranschaulichung, und SGWSD übernimmt keinerlei Garantie dafür, dass die genannte durchschnittliche Reaktionszeit eingehalten wird. SGWSD ist bestrebt, die durchschnittliche Reaktionszeit einzuhalten, übernimmt aber in keinem Fall die Haftung für Schäden, die durch ihre Abwesenheit vor Ort entstehen.
Artikel 10 – Rechte und Pflichten der Gegenpartei
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, rechtzeitig und vollständig zu erfüllen, wie z. B. die rechtzeitige Zahlung des vereinbarten Preises und die Einhaltung der Aufstellungsbedingungen und Sicherheitsratschläge von SGWSD.
- Die Gegenpartei garantiert, dass sie der Eigentümer (oder sein bevollmächtigter Vertreter) des Ortes ist, an dem SGWSD mit der Erbringung der Dienstleistungen oder der Aufstellung der Geräte beauftragt wurde. Der Auftraggeber garantiert außerdem, dass der Ort zum Zeitpunkt der auftragsgemäßen Lieferung der Produkte durch SGWSD nicht genutzt oder bewohnt ist, oder dass, falls der Ort zu diesem Zeitpunkt genutzt oder bewohnt sein sollte, die Nutzer/Bewohner keinerlei Einwände gegen die Lieferung der Produkte und Dienstleistungen durch SGWSD an diesem Ort haben.
- Der Einsatz von Produkten und -Dienstleistungen von SGWSD schließt Ereignisse wie Feuer und Diebstahl nicht aus. Die Gegenpartei ist dafür verantwortlich, nach eigenem Ermessen ausreichende Vorkehrungen gegen Einbruch, Brand und andere Schäden zu treffen und sich gegen diese Risiken zu versichern und diese Versicherung während der Laufzeit des Vertrages aufrechtzuerhalten. Die Gegenpartei verpflichtet sich, an dem Ort, an dem die Produkte aufgestellt werden, diebstahlgefährdete Gegenstände sowie kleinere und bewegliche Materialien/Werkzeuge jederzeit ordnungsgemäß zu lagern und die diesbezüglich erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
- Außer bei solarbetriebenen Produkten muss der Standort, an dem die Produkte aufgestellt werden sollen, über eine oder mehrere Steckdosen (mindestens 230 V) verfügen, die nicht mehr als 25 Meter von dem Ort entfernt sind, an dem das betreffende Produkt aufgestellt werden soll.
- Die Gegenpartei muss SGWSD im Voraus schriftlich (per E-Mail oder auf andere Weise) den Ort, an dem die Produkte aufgestellt werden sollen, sowie alle diesbezüglich relevanten Angaben, die für die ordnungsgemäße Ausführung der Lieferungen oder Dienstleistungen erforderlich sind (z. B. die Lage von unterirdischen Kabeln und Rohrleitungen), mitteilen, damit SGWSD die Aufstellung ordnungsgemäß und effizient organisieren kann. Alle besonderen technischen Anforderungen und Hinweise, die von den üblichen Anforderungen abweichen, müssen von der Gegenpartei im Voraus ausdrücklich schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Ort, an dem die Produkte aufgestellt werden sollen, sollte leicht zugänglich, erreichbar und für Fahrzeuge geeignet sein und ausreichend Platz für einen LKW (mit Kran) oder andere Transportgeräte von SGWSD bieten. Falls erforderlich, ist die Gegenpartei für die Bereitstellung von Fahrzeugkennzeichen und die Aufstellung der erforderlichen Schilder und Beleuchtung verantwortlich.
- Die Gegenpartei sorgt dafür, dass die Produkte von SGWSD auf einem geeigneten Untergrund aufgestellt werden können. Die Gegenpartei muss den Ort (oder dessen Teil), an dem die Produkte aufgestellt werden sollen, geeignet, frei und zugänglich halten, mit der Maßgabe, dass die Gegenpartei in jedem Fall für eine ebene, feste, trockene und ungepflasterte Fläche mit ausreichend Platz (mindestens 2,5 x 2,5 m und mindestens 7 m hoch) für die Aufstellung der Produkte sorgen muss.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, SGWSD unverzüglich jede Änderung hinsichtlich des Ortes mitzuteilen, an dem sich die Produkte befinden bzw. befanden und die sich auf die im Rahmen des Vertrages getroffenen Vereinbarungen auswirkt (wie z. B. die Errichtung einer Mauer/eines Gebäudes in der Nähe eines Kameramastes, wodurch der Erfassungsbereich des betreffenden Kameramastes eingeschränkt wird). Die Gegenpartei muss SGWSD einladen, den Standort gemeinsam zu besichtigen, um festzustellen, welche Vertragsänderungen hinsichtlich der Produkte und Dienstleistungen (z. B. Versetzen oder Erhöhen des Kameramastes) für die ordnungsgemäße Absicherung des Standortes erforderlich sind. Wird SGWSD nicht rechtzeitig informiert, kann SGWSD nicht haftbar gemacht werden.
- Die Gegenpartei ist für die Einholung der erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen oder Befreiungen hinsichtlich der Produktaufstellung verantwortlich, sofern dies erforderlich ist, einschließlich und unter anderem für die Übernahme von öffentlichem Eigentum, Ausschilderungsgenehmigungen, Parkverbote, Genehmigungen für die Miteigentümer usw. Sofern und soweit die Gegenpartei nicht auch Eigentümer der Immobilie ist, zu deren Gunsten SGWSD ihre Leistungen erbringt, garantiert die Gegenpartei in vollem Umfang, dass sie befugt ist, einen diesbezüglichen Vertrag im Namen des Eigentümers abzuschließen. Falls sich herausstellt, dass die Gegenpartei dazu derzeit nicht befugt ist oder nicht befugt war, haftet die Gegenpartei gegenüber SGWSD für die negativen Folgen ihrer unbefugten Handlungen.
- Die Gegenpartei stellt SGWSD jederzeit von allen möglichen Folgen eines Verstoßes, der Nichteinhaltung von Verwaltungsvorschriften oder anderen Verpflichtungen frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SGWSD vollständig von Bußgeldern oder Schäden freizustellen, die SGWSD oder Dritten infolge der nicht (ordnungsgemäßen) Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers entstehen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, SGWSD in vollem Umfang von Ansprüchen Dritter (z. B. Eigentumsrechte gemäß §§ 903 bis 924 BGB, Bundes-Emissionsschutzgesetz, Landes-Emissionsschutzgesetz) freizustellen und ist für etwaige Verzögerungen bei den Liefer-/Aufstellungsfristen verantwortlich, die sich daraus ergeben, dass die Gegenpartei die vorgenannten Verpflichtungen oder Bedingungen nicht (ordnungsgemäß) einhält. Etwaige Bußgelder werden zusätzlich einer Kostenpauschale von 75 € (inkl. MwSt.) an die Gegenpartei weitergegeben.
- Wenn die vorgenannten Verpflichtungen und Bedingungen in Bezug auf die Aufstellung der Produkte nicht eingehalten werden und SGWSD deshalb nicht in der Lage ist, die Produkte ordnungsgemäß aufzustellen, ist SGWSD berechtigt, die mit der Aufstellung der Produkte verbundenen Kosten an die Gegenpartei weiterzugeben.
- Die Produkte von SGWSD werden in einwandfreiem Zustand geliefert und sind und bleiben Eigentum von SGWSD. Sie dürfen nicht untervermietet, ausgeliehen oder übertragen werden. Die Gegenpartei nimmt keinerlei Änderungen daran vor und haftet für alle Schäden an den Produkten, deren Zubehör und anderen Materialien von SGWSD, die ab dem Zeitpunkt der Lieferung und Bereitstellung an dem von der Gegenpartei bezeichneten Ort bis zum Zeitpunkt der Abholung durch SGWSD entstehen, auch wenn diese Schäden vorgeblich von Dritten verursacht wurden. Die Gegenpartei gilt in dieser Hinsicht als Sachwalterin. Der Auftraggeber hat SGWSD jeden Schaden unverzüglich nach dessen Entstehung oder Feststellung zu melden. Schäden werden zu den Reparaturkosten in Rechnung gestellt, unbeschadet des Ersatzes anderer direkter und indirekter Schäden. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die Produkte von SGWSD umsichtig und angemessen sowie entsprechend ihrem Zweck zu verwenden.
- Die Gegenpartei wird die Produkte mit der gebotenen Sorgfalt umsichtig und angemessen und in Übereinstimmung mit den von SGWSD zur Verfügung gestellten Anweisungen, einschließlich etwaiger Bedienungsanleitungen, verwenden. Die Gegenpartei darf keine Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren der Produkte im Rahmen der Überwachungsdienste zuwiderlaufen oder andere Schwierigkeiten im weitesten Sinne des Wortes verursachen, oder die SGWSD und/oder Dritten und/oder der Öffentlichkeit in irgendeiner Weise Schaden zufügen, und sie darf dabei nicht unrechtmäßig handeln. n. Der Auftraggeber ist verpflichtet, SGWSD unverzüglich mündlich und schriftlich über Diebstahl, Verlust, Defekte, Veränderungen der Umwelt- und/oder Umgebungsbedingungen der Produkte oder Teile davon nach deren Montage und Aufstellung zu informieren, die das ordnungsgemäße Funktionieren der Produkte oder Teile davon beeinträchtigen können. Die Gegenpartei muss außerdem dafür Sorge tragen, dass diese Veränderungen den Betrieb der Produkte oder Teile davon nicht beeinträchtigen.
- Der Gegenpartei ist es nicht erlaubt, die Produkte zu versetzen und/oder Änderungen daran vorzunehmen.
- Zur Wartung, Fehlererkennung oder Fehlersuche können die Produkte für eine bestimmte Zeit (ganz oder teilweise) außer Betrieb genommen werden. SGWSD benachrichtigt den Auftraggeber darüber unverzüglich per E-Mail oder telefonisch mit schriftlicher brieflicher Bestätigung.
- Die Gegenpartei verpflichtet sich, die Produkte und ihre Bestandteile stets in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und dem Vertrag zu verwenden.
- SGWSD ist berechtigt, die Produkte jederzeit zu inspizieren. Die Gegenpartei gewährt SGWSD oder einem von SGWSD zu benennenden Dritten stets Zugang zu dem Ort, an dem die Produkte aufgestellt sind. SGWSD ist jederzeit berechtigt, Produkte zu reparieren oder zu ersetzen, ohne dass die Gegenpartei dadurch Anspruch auf irgendeine Entschädigung hat.
Artikel 11 – Datenschutz
- Die Gegenpartei erkennt an, dass die Produkte von SGWSD für die Sicherheit der zu überwachenden Räumlichkeiten und Güter vorgesehen sind. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die Produkte nur innerhalb eines strengen Sicherheitsrahmens und unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu verwenden. Die Produkte sind nicht dazu vorgesehen, die Aktivitäten von Personen, einschließlich Besuchern, Personal oder Angestellten, zu überwachen. Beim Einsatz von Überwachungskameras ist die Gegenpartei für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Datenschutzrechts (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) und den Schutz der Persönlichkeitsrechte (insbesondere das Recht am eigenen Bild, Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) i.V.m Art. 1 GG) verantwortlich.
- SGWSD wird personenbezogene Daten im Auftrag der Gegenpartei verarbeiten. SGWSD erbringt im Rahmen des Vertrags Dienstleistungen im Zusammenhang mit der zeitweiligen Sicherung des von der Gegenpartei benannten Standorts, Gebäudes, Betriebsgeländes oder sonstigen Projektorts, indem Videobilder aufgenommen, ausgewertet und gegebenenfalls an die Gegenpartei oder einen Dritten übertragen werden. Diese personenbezogenen Daten werden von SGWSD für die Dauer des Vertrages verarbeitet.
- SGWSD und die Gegenpartei sind verpflichtet, alle geltenden Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vertrags einzuhalten, insbesondere auch die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die DSGVO schreibt vor, wie personenbezogene Daten zu behandeln sind. Die Personen, denen diese personenbezogenen Daten zuzuordnen sind, werden als „betroffene Personen“ bezeichnet. Die Gegenpartei hat auf Verlangen von SGWSD die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Vorschriften nachzuweisen. Betroffene Personen sind (a) die Personen, die befugt sind, sich an, in oder in der Nähe des von der Gegenpartei bezeichneten Standorts, Gebäudes, Geländes oder sonstigen Projektorts aufzuhalten, wie dies im Vertrag festgelegt ist. Dazu gehören Mitarbeiter der Gegenpartei und alle Personen, die sich im Auftrag oder zugunsten der Gegenpartei an, in oder in der Nähe eines bestimmten Standorts, Gebäudes, Geländes oder sonstigen Projektorts der Gegenpartei aufhalten. Betroffene Personen sind zudem (b) die Personen, die nicht befugt sind, sich an, in oder in der Nähe des von der Gegenpartei bezeichneten Standorts, Gebäudes, Geländes oder sonstigen Projektorts aufzuhalten.
- Die Datenschutzerklärung von SGWSD gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch SGWSD. Die Datenschutzerklärung von SGWSD beschreibt, wie personenbezogene Daten von betroffenen Personen verarbeitet werden, und legt fest, wie betroffene Personen ihre Datenschutzrechte geltend machen können. Diese Datenschutzerklärung ist auf der SGWSD-Website unter https://www.mosaicworld.eu/privacy-policy-1- einsehbar und wird der Gegenpartei oder der betroffenen Person auf Anfrage auch ausgedruckt zur Verfügung gestellt. Sollten sich die Bestimmungen der Datenschutzerklärung und die Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen widersprechen, haben die Bestimmungen der Datenschutzerklärung Vorrang.
- Die Gegenpartei setzt SGWSD immer für die festgelegten Zwecke ein. Die Gegenpartei bestimmt zudem die Mittel. SGWSD verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage der schriftlichen Anweisungen der Gegenpartei.
- Die Gegenpartei ist in ihrer Eigenschaft als Datenverantwortliche für die Verarbeitung der Fotos, Bilder, Töne und Videos verantwortlich, die sie mittels der Produkte von SGWSD aufnimmt. Die Gegenpartei bestimmt also mit ihrer Entscheidung für die Produkte von SGWSD, zu welchen Zwecken und mit welchen Mitteln die Aufzeichnungen verarbeitet werden. Die Gegenpartei wird die Verpflichtungen aus den geltenden Datenschutzgesetzen und aus einschlägigen zukünftigen Vorschriften sowie alle ihr obliegenden rechtlichen Verpflichtungen einhalten.
- Sofern Gesetze und/oder Vorschriften dies erfordern, schließt SGWSD mit der Gegenpartei einen Verarbeitungsvertrag ab.
- Die Gegenpartei ist darüber informiert, dass ihre personenbezogenen Daten, die Daten der von ihr angegebenen Kontakte, die Daten, Fotos, Bilder, Töne und Videos, die zwischen diesen Geräten und der Gegenpartei über die Produkte von SGWSD aufgezeichnet oder ausgetauscht werden, im Rahmen der Sicherheitsdienstleistungen von SGWSD aufgezeichnet und verwendet werden, wozu die Gegenpartei persönlich und im Namen der von ihr angegebenen Kontakte ihre Zustimmung erteilt. Die Gegenpartei wird ihre Kontakte entsprechend informieren.
- SGWSD gewährleistet durch geeignete Sicherheitsmaßnahmen sowohl für sich selbst als auch für seine Mitarbeiter und Subunternehmer die Vertraulichkeit der von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten vertraulichen personenbezogenen Daten, insbesondere der Sicherheitsinformationen, sowie deren Schutz gegenüber Dritten. Die Gegenpartei ermächtigt SGWSD, ihre personenbezogenen Daten an jeden Dritten weiterzugeben, den SGWSD im Rahmen der Ausführung des Vertrags mit der Gegenpartei hinzuzieht. Der Einsatz solcher Subunternehmer durch SGWSD ist für die Durchführung ihrer Tätigkeiten unerlässlich. Eine Liste der Auftragsverarbeiter wird auf Anfrage der Gegenpartei bereitgestellt.
- Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt SGWSD die Gegenpartei bei der Erfüllung der Verpflichtung, auf Anträge auf Geltendmachung der Rechte von betroffenen Personen gemäß Kapitel 3 der DSGVO zu reagieren. Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der verfügbaren Informationen unterstützt SGWSD die Gegenpartei in angemessener Weise bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Artikeln 32 bis 36 der DSGVO.
- Die Gegenpartei stellt SGWSD von allen (rechtlichen) Ansprüchen Dritter, einschließlich Personen, deren personenbezogene Daten erfasst oder verarbeitet wurden, gegen SGWSD frei, die sich daraus ergeben, dass die Gegenpartei die Gesetze und/oder Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten nicht eingehalten hat.
- Ton- und Bildaufzeichnungen werden von SGWSD grundsätzlich 28 Kalendertage lang aufbewahrt. SGWSD kann diese Aufzeichnungen im Falle eines Rechtsstreits mit SGWSD bis zu einem rechtskräftigen Urteil oder bei Inanspruchnahme durch eine Versicherung auch über einen längeren Zeitraum aufbewahren. Auf Antrag der Gegenpartei übermittelt SGWSD die Video-, Bild- oder Tonaufnahmen zum Zwecke der Schadensregulierung oder der Täterermittlung an Behörden (Polizei oder Justiz) oder Versicherungsgesellschaften. Nach Abschluss der Verarbeitungstätigkeiten löscht SGWSD, soweit möglich, alle im Rahmen dieses Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten.
Artikel 12 – Haftung
- SGWSD wird die Dienstleistungen und Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen in Übereinstimmung mit den staatlichen Anforderungen an private Sicherheitsorganisationen erbringen. Die Erbringung der Dienstleistungen bzw. der von SGWSD zu erbringenden Zusatzleistungen erfolgt jederzeit nach besten Kräften und stellt keine verbindliche Ergebniszusage dar, mit Ausnahme der Übermittlung und des Empfangs von Alarmmeldungen, sofern keine von SGWSD nicht zu vertretenden Ausfälle vorliegen. Diese Zusage nach besten Kräften bezieht sich auf die Erbringung der üblichen Sicherheits- und Überwachungsdienstleistungen. Dies schließt ausdrücklich nicht die Intervention und/oder Beteiligung an Konflikten zwischen der Gegenpartei und ihren Mitarbeitern und/oder Dritten ein. Jegliche Haftung wird auf Grundlage der Sorgfaltsstandards beurteilt, wobei angenommen wird, dass SGWSD über die erforderliche Erfahrung und Sachkenntnis verfügt. SGWSD haftet nicht für Schäden jeglicher Art, die dadurch entstehen, dass SGWSD sich auf unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte Angaben verlassen hat.
- SGWSD garantiert nicht, dass irgendwie geartete Ereignisse, die Gegenstand der im Vertrag genannten Bemühungen sind, nicht eintreten werden. Im Falle von Diebstahl oder Vandalismus kann SGWSD in keinem Fall für diese Handlungen oder Verhaltensweisen haftbar gemacht werden, sondern lediglich für die zivilrechtlichen Folgen, die sich daraus ergeben, und zwar in dem Umfang und gemäß den Bestimmungen des Vertrags und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- SGWSD haftet unter keinen Umständen für Schäden, die durch folgende Umstände verursacht werden:
− Witterungseinflüsse, die die Kameraerkennung stören, wie z. B. starker Regen, oder andere nicht von SGWSD zu vertretende Umstände, die dazu führen, dass Alarmsignale ganz oder teilweise nicht an die Alarmzentrale übermittelt werden.
− Das Umstürzen und/oder Abbrechen von Teilen eines Produkts aufgrund von starkem Wind (Windstärke 8 oder mehr), es sei denn, dies ist auf eine unsachgemäße Aufstellung des Produkts durch SGWSD zurückzuführen.
− Fabrikationsfehler an einem Produkt, der von SGWSD bei der üblichen Prüfung und Montage des Produktes nicht festgestellt werden konnte.
− Böswillige Absicht oder grobes Fehlverhalten seitens der Gegenpartei oder Dritter.
− Ein Schadensfall mit einem Produkt, bei dem der Schaden durch Handlungen der Gegenpartei (z. B. das Versäumnis, SGWSD wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen, Weitergabe falscher Informationen an SGWSD, Nichteinhaltung der von SGWSD erteilten (Sicherheits-)Ratschläge, missbräuchliche oder unsachgemäße Verwendung oder nicht ordnungsgemäße Lagerung von diebstahlgefährdeten Waren und kleineren und beweglichen Gegenständen oder Werkzeugen) oder von Dritten verursacht wurde.
− Höhere Gewalt.
- SGWSD kann nicht für Fehler von (Mobilfunk-)Telekommunikations-(Daten-)Dienstleistern, Internet, Ethernet, WPS oder von Dritten, die an den Leistungen von SGWSD beteiligt sind, wie Polizei, Feuerwehr oder Sicherheitsdienste, die SGWSD bei der Ausführung des Vertrags in Anspruch nimmt, haftbar gemacht werden.
- Die Gegenpartei stellt SGWSD von Schadenersatzansprüchen Dritter frei, die diese infolge der Nutzung der Produkte und/oder Dienstleistungen durch die Gegenpartei oder in deren Namen erleiden, es sei denn, es stellt sich heraus, dass der Schaden die Folge eines Produktfehlers ist, der nicht der Gegenpartei zuzuschreiben ist. SGWSD haftet nur für Schäden, die sich aus einer ihr zurechenbaren Vertragsverletzung ergeben, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Haftung von SGWSD mittelbar oder unmittelbar regeln.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, SGWSD von allen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen oder schadlos zu halten, für die die Haftung von SGWSD in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verhältnis zur Gegenpartei ausgeschlossen ist.
- Der Transport von Waren erfolgt immer auf Risiko der Gegenpartei. Wenn diese Güter später auf Wunsch der Gegenpartei am Lagerort gelagert werden sollen, trägt die Gegenpartei Sorge dafür, dass diese Güter ausreichend gegen Feuer, Diebstahl, Vandalismus, zufälligen Verlust usw. versichert sind.
- Nach der Montage und Aufstellung der Produkte haftet die Gegenpartei für sämtliche Schäden, die durch einen im Rahmen des Vertrags ihr zurechenbaren Fehler entstanden sind, darunter insbesondere:
− Bußgelder, die von der Polizei oder Feuerwehr gegen SGWSD verhängt werden,
− (zusätzliche) Kosten, die SGWSD von den Sicherheits- und/oder Überwachungsdiensten in Rechnung gestellt werden,
− unnötige Untersuchungskosten und/oder Reiseausgaben,
− andere Schäden, die durch einen Fehlalarm verursacht werden, der auf eine Handlung oder Unterlassung der Gegenpartei zurückzuführen ist.
- Die Gegenpartei trägt die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz des Produkts (oder von Teilen davon), einschließlich der Kosten für die Suche und Verlegung des Produkts, die verursacht werden durch:
− Reparaturen, Veränderungen oder Umbauten an den Produkten, die von anderen Personen als von SGWSD ohne deren schriftliche Zustimmung vorgenommen werden,
− fahrlässige und/oder unsachgemäße Verwendung oder Handhabung und/oder mangelhafte und/oder unsachgemäße Wartung der Produkte durch die Gegenpartei,
− Fehler durch veränderte Umweltbedingungen nach der Montage und Abnahme.
- SGWSD haftet unter keinen Umständen für den Ersatz von Folgeschäden, wie z. B. (aber nicht beschränkt auf) Umsatz- und/oder Gewinnverluste.
- Die in diesem Artikel aufgeführten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Vertrags gelten unbeschadet der Rechte, die eine Person nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) geltend machen kann.
- Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses Artikels gelten nicht für Schäden, die durch Arglist, Betrug, vorsätzliches Fehlverhalten, unbeabsichtigtes grobes Fehlverhalten oder Nichteinhaltung einer der maßgeblichen Pflichten von SGWSD verursacht wurden.
- Im Falle eines Eingreifens des Versicherers von SGWSD ist die Gesamthaftung von SGWSD, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, in jedem Fall auf den Betrag beschränkt, für den der Versicherer von SGWSD tatsächlich Deckung gewährt, ohne dass SGWSD darüber hinaus für einen höheren oder anderen Schaden haftet. Wenn der Versicherer von SGWSD nicht eingreift, ist die Haftung von SGWSD für Schäden jeglicher Art (vertraglich oder außervertraglich) und/oder Ursache und jeglichen Verschuldensgrades in jedem Fall auf den für den Auftrag vereinbarten Preis und immer auf einen Höchstbetrag von 20.000 € beschränkt.
- Die Haftung von SGWSD verjährt mit Ablauf eines Jahres ab dem Tag, an dem der Schaden eingetreten ist.
Artikel 13 – Höhere Gewalt
- Jedes Ereignis, das ein unüberwindbares Hindernis für die normale Erfüllung der Verpflichtungen von SGWSD darstellt oder SGWSD zwingt, die Erfüllung vorübergehend oder endgültig einzustellen, gilt als Fall höherer Gewalt, wenn es für eine normale und umsichtige Person, die sich in denselben konkreten Umständen befindet, unvorhersehbar und außergewöhnlich und SGWSD nicht zuzurechnen wäre. Dies ist beispielsweise der Fall bei Krieg (der nicht auf belgischem Hoheitsgebiet stattfinden muss), Kriegsgefahr, Unruhen, Aufruhr, Kriegshandlungen, Feuer, Wasserschäden, Unwetter, Naturkatastrophen, Streiks, Sitzstreiks, Aussperrungen, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, staatlichen Maßnahmen, defekten Maschinen, Unterbrechungen der Energieversorgung, Transportproblemen, Materialknappheit, (Gesundheits- oder Finanz-)Krisen oder Pandemien sowie außergewöhnlichen Preissteigerungen bei Löhnen, Rohstoffen, Ausrüstungen und/oder Energie. ;
- Wenn höhere Gewalt zur Folge hat, dass SGWSD vorübergehend nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag (ganz oder teilweise) zu erfüllen, wird die Erfüllung dieser Verpflichtungen ausgesetzt. Die gleichen Rechte stehen der Gegenpartei zu, wenn diese ihrerseits mit solchen Umständen konfrontiert wäre.
- Wenn höhere Gewalt dazu führt, dass es SGWSD endgültig (ganz oder teilweise) unmöglich ist, ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, gilt der Vertrag ab dem Tag dieser Unmöglichkeit als von Rechts wegen beendet. Die gleichen Rechte stehen der Gegenpartei zu, wenn diese ihrerseits mit solchen Umständen konfrontiert wäre.
- In jedem Fall können SGWSD und die Gegenpartei im Falle von höherer Gewalt die im Vertrag enthaltenen Bedingungen/Modalitäten im gegenseitigen Einvernehmen neu verhandeln und anpassen.
- Bei höherer Gewalt schuldet SGWSD dem Auftraggeber keinerlei Entschädigung für die Beendigung oder Aussetzung (der Ausführung) des Vertrags in Anwendung dieses Artikels 15, und die Gegenpartei hat in keinem Fall Anspruch auf eine Minderung des vereinbarten Preises.
Artikel 14 – Verbot von Personalabwerbung
Die Gegenpartei darf in keiner Weise Mitarbeiter beeinflussen oder beeinflussen lassen oder in irgendeiner Form daran mitwirken, dass Mitarbeiter von einem Kunden oder einem Dritten eingestellt werden oder direkt für ihn oder Dritte Arbeiten ausführen, und zwar unter Androhung einer sofort fälligen Entschädigung in Höhe von 10.000 € pro Verstoß, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schadens.
Artikel 15 – Härtefälle
In einem Härtefall verpflichten sich SGWSD und die Gegenpartei, den Vertrag neu zu verhandeln, um die im Vertrag enthaltenen Bedingungen/Modalitäten (wie z. B. den Preis und die Lieferfrist für die Produkte) anzupassen. Als Härtefall gilt eine unvorhersehbare Änderung der Umstände (gleichgültig, ob sie finanzieller/wirtschaftlicher Natur sind oder nicht), die (i) die Erfüllung des Vertrages durch SGWSD in einem solchen Maße übermäßig erschwert, dass die Erfüllung vernünftigerweise nicht mehr verlangt/erwartet werden kann (d. h. nicht einschränkend, wenn das Gleichgewicht und die Struktur des Vertrags sowie das Rechtsverhältnis zwischen der Gegenpartei und der SGWSD so gestört ist, dass die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch SGWSD unangemessen beschwerlich und/oder unverhältnismäßig zu den Verpflichtungen der Gegenpartei geworden ist), (ii) zum Zeitpunkt des Angebots oder der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung nicht vorhersehbar war, und (iii) nicht SGWSD zuzuschreiben ist.
Artikel 16 – Nichtigkeit
Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht durchsetzbar sein oder gegen eine Bestimmung der öffentlichen Ordnung oder geltendes Recht verstoßen, so berührt diese Nichtdurchsetzbarkeit oder Ungültigkeit weder die Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen noch den Teil der betroffenen Bestimmung, der nicht gegen geltendes Recht verstößt. In diesem Fall gilt eine solche Bestimmung als durch eine andere Bestimmung ersetzt, die gültig und durchsetzbar ist, und die für alle Parteien die gleiche wirtschaftliche Wirkung hat.
Artikel 17 – Änderungen und Ergänzungen
Änderungen oder Abweichungen vom Vertrag oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig und verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich zwischen SGWSD und der Gegenpartei vereinbart wurden, unbeschadet des Nachstehenden. SGWSD behält sich das Recht vor, bei Bedarf Änderungen oder Ergänzungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen vorzunehmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei diesen Änderungen oder Ergänzungen nach einer schriftlichen Mitteilung stillschweigend zustimmt, wenn nach einer Frist von fünf Tagen ab dem Datum kein Widerspruch erfolgt. Einwände müssen von der Gegenpartei schriftlich vorgebracht werden. Andernfalls kann sich keine Partei auf eine stillschweigende oder mündliche Abweichung vom Vertrag oder von den allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
Artikel 18 – Verzicht
Kein Versäumnis oder keine Verzögerung bei der Ausübung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsbehelfs im Rahmen des Vertrags oder der allgemeinen Geschäftsbedingungen und keine getrennte oder teilweise Wahrnehmung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Rechtsbehelfs durch SGWSD gilt als Verzicht hierauf.
Artikel 19 – Hierarchie
Im Falle von Widersprüchen zwischen dem Angebot, dem Rahmenvertrag oder der Auftragsbestätigung und den allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die Bestimmungen des Angebots, des Rahmenvertrags oder der Auftragsbestätigung Vorrang vor den Bestimmungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Artikel 20 – Streitigkeiten
Für alle Streitigkeiten gilt deutsches Recht, und die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Falle eines Rechtsstreits sind ausschließlich die Gerichte des Bezirks, in dem SGWSD ihren Sitz hat, zuständig; dies gilt, sofern die Gegenpartei kein Verbraucher ist (§ 13 BGB).